Norm: ABGB §1304 BIIIeKVG §9
Rechtssatz: Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Motorradfahrer, der die Regel des Fahrens auf Sicht verletzt und einem Fußgänger, der unbekümmert um den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn benützt. Entscheidungstexte 2 Ob 509/58 Entscheidungstext OGH 19.12.1958 2 Ob 509/58 Veröff: ZVR 1959/172 S 171 European ... mehr lesen...