Norm: ABGB §1304 BVaKVG §17StVO §70
Rechtssatz: Bei behinderter Sicht ist der Lenker eines Pferdefuhrwerkes an einer Straßenkreuzung verpflichtet anzuhalten, sich an die Spitze des Fuhrwerkes zu begeben und sich zu überzeugen, ob die Verkehrsverhältnisse die Überquerung der Bezirksstraße gestatten. Entscheidungstexte 2 Ob 635/57 Entscheidungstext OGH 23.01.1958 2 Ob 635/57 Verö... mehr lesen...