Begründung: Der Antragsteller ist Aktionär der D***** Holding AG (künftig: Gesellschaft) mit dem Sitz in W***** und an deren Grundkapital mit 10 % beteiligt. In der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. 11. 2005 wurden Univ. Prof. Dr. Fredmund M*****, Dr. Günther T***** und Peter G***** gegen die Stimme des Antragstellers für die höchstzulässige Dauer wieder zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Diese Aufsichtsratsmitglieder waren zum Zeit... mehr lesen...
Norm: AktG §87 Abs5AktG §88 Abs4
Rechtssatz: § 87 Abs 5 AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach § 88 Abs 4 Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts i... mehr lesen...