Norm: AktG §87 Abs5AktG §88 Abs4
Rechtssatz: § 87 Abs 5 AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach § 88 Abs 4 Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts i... mehr lesen...