Rechtssatz: Unter Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand wird immer nur die "Vertretung nach außen", das heißt gegenüber Dritten verstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft (ZfVB 1993/5/1468; 91/10/0187 vom 28.02.1992). Eine rechtswirksame Bestellung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist nur unter der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Absicht des Gesetzgebers gemäß § 9 Abs 2 VStG geht erkennbar dahin, daß sowohl im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, als auch zum Schutz des verantwortlichen Beauftragten im vorhinein durch einen Beleg klargestellt sein muß, wer für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es soll eine mißbräuchliche Verschiebung der Verantwortlichkeit im nachhinein (etwa im Hinblick auf die h... mehr lesen...