Norm: AktG §53 Abs2
Rechtssatz: Diese Verteilungsregel kann für die Verteilung des auf ein durch Hauptversammlungsbeschluß verkürztes Rumpfgeschäftsjahr entfallenden Gewinns nicht nutzbar gemacht werden, wenn nicht - wie dort - unterschiedliche Leistungen sonst gleichberechtigter Aktionäre bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen sind, sondern lediglich auf einen von der Regel abweichenden Zeitfaktor - die Kürzung des Geschäftsjahrs zwecks U... mehr lesen...