Norm: ABGB §993 ffABGB §1333AktG §2531.VerstaatlichungsG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Fälligkeit der im § 1 Abs 2 des 1.VerstaatlichungsG in Aussicht gestellten angemessenen Entschädigung kann so lange nicht eintreten, als nicht das im zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle bezogene Bundesgesetz erlassen ist. § 253 AktG ist durch die VerstaatlichungsG in deren Bereich derogiert und im übrigen auch schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht eine Übert... mehr lesen...