Entscheidungen zu § 234b Abs. 5 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2013/9/30 6Ob83/13v

Norm: AktG §234b Abs5
Rechtssatz: Die Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 234b Abs 5 Satz 2 AktG voraus, dass der Austrittsberechtigte das Barabfindungsangebot angenommen hat. Es ist dem Aktionär nicht gestattet, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen. Entscheidungstexte 6 Ob 83/13v Entscheidungstext ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.09.2013

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