Norm: AktG §234b Abs5
Rechtssatz: Die Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 234b Abs 5 Satz 2 AktG voraus, dass der Austrittsberechtigte das Barabfindungsangebot angenommen hat. Es ist dem Aktionär nicht gestattet, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen. Entscheidungstexte 6 Ob 83/13v Entscheidungstext ... mehr lesen...