Norm: AktG §213
Rechtssatz: (Zum AHGB) Wurde mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft bereits begonnen, so kann dieser auf Antrag eines Gläubigers nur mehr der Erlag des Forderungsbetrages oder die angemessene Sicherstellung der Forderung aufgetragen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 548/23 Entscheidungstext OGH 25.09.1923 1 Ob 548/23 Veröff: SZ 5/21... mehr lesen...