Begründung: Die Kläger, sämtliche Aktionäre der Beklagten, fechten in ihrer Klage einen in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2009 gefassten Beschluss über die Erweiterung des Unternehmensgegenstands um „Investitionen in Gebäudetechnologie, Infrastruktur- und erneuerbare Energieprojekte“ sowie die entsprechende Änderung von Punkt 2 der Satzung an und beantragen, diesen Beschluss und die Satzungsänderung für nichtig zu erklären. Als Anfechtungsgründe mac... mehr lesen...