Norm: AktG §84AktG §169. AktG §197. AktG §199. AktG §201
Rechtssatz: 1) Das zur Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn ein mit einem Mangel behafteter Hauptversammlungsbeschluß erneuert wird, ohne daß der Mangel auch dem neuen Beschluß anhaftet. 2) Ist ein anfechtbarer Hauptversammlungsbeschluß erneut gefaßt worden, ohne daß der Mangel vermieden wurde, so ist der zweite Beschluß, auch wenn er nicht... mehr lesen...