Norm: AktG §159 Abs3AktG §169 Abs3
Rechtssatz: Nach § 169 Abs 3 AktG ist, anders als nach § 159 Abs 3 leg cit bei der Berechnung des Höchstausmaßes des genehmigten Kapitales, nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung (durch die Gesellschafter oder) durch die Hauptversammlung, sondern jener der Eintragung (der Gesellschaft oder) des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses im Firmenbuch entscheidend. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist zu FN 47358w die A***** AG mit dem Sitz in G***** und einem Grundkapital (bis 28.12.1996) von 75,000.000 S eingertragen. In der ao Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29.11.1996, bei der ein Grundkapital von 58,637.000 S ordnungsgemäß repräsentiert war, wurde einstimmig beschlossen: 1. in § 5 Abs 2 der Satzung das Aktiennominale von 1.000 S auf 100 S je Aktie zu ändern; 1. in Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung das Aktiennomi... mehr lesen...