Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. In einem Unterhaltsexekutionsverfahren zur Zl. 3 E 1063/17h vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde am 30.11.2017 eine Forderungsexekution wegen Unterhaltsrückständen beantragt. Die Unterhaltsrückstände betreffen den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.11.2017. Die betreibenden Parteien sind die minderjährigen Kinder der verpflichteten Partei und machten eine Gebührenbefreiung gemäß TP 4 GGG, Anm. 8, geltend. Über das Vermögen der verpflichteten Pa... mehr lesen...