Norm: EheG §85EheG §86EheG §92EheG §98KO §214
Rechtssatz: Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge i... mehr lesen...