Norm: KO §202 Abs2
Rechtssatz: Zugleich mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestellt das Konkursgericht auch dann für dessen Dauer einen Treuhänder, wenn im Konkursverfahren kein Masseverwalter wegen Eigenverwaltung des Schuldners bestellt war. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k Veröff: SZ 74/91 ... mehr lesen...