Norm: AO §60 Abs2EO §35 IEO §35 KKO §164
Rechtssatz: Gibt der Exekutionstitel zur Anwendbarkeit des § 164 Abs 2 KO (§ 60 Abs 2 AO) keinen Aufschluß darüber, welcher von den mehreren in Betracht kommenden Rechtsgründen dem Titel zugrunde lag, so muß die Frage des Rechtsgrundes des im Exekutionstitel zuerkannten Anspruches in dem über die gemäß §§ 35 oder 36 EO erhobenen Einwendungen gegen diesen Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit geführten Re... mehr lesen...