Norm: KO §110 Abs4KO §131 Abs1KO §131 Abs3KO §136 Abs3
Rechtssatz: 1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Mas... mehr lesen...