Norm: KO §12a Abs3KO §27
Rechtssatz: Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen. Entscheidungstexte 3 Ob 127/08k Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k Bem: M... mehr lesen...
Norm: KO §12a Abs3EO §291b Abs2
Rechtssatz: Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen p... mehr lesen...