Norm: KO §81KO §109 Abs2KO §150 Abs3KO §150 Abs4
Rechtssatz: Ist die Richtigkeit der Forderung lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen, ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...