Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Unfalles am 23. 8. 1996 für seinen Traktor Marke Steyr 760 mit dem pol. Kennzeichen O 177577 bei der Beklagten zu einer Pauschalversicherungssumme von 30,000.000 S eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag wies der Traktor neben dem Fahrer noch einen Beifahrersitz auf. Tatsächlich hatte sich der Kläger auf dem Traktor aber eine Sicherheitskabine, die die Montage eines Beifa... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §9 Abs3 Z4VersVG §6 Abs1a E
Rechtssatz: § 5 Abs 2 KHVG 1994 verdrängt als lex spezialis die allgemeine Regel in § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG. Die Betragsgrenzen von S 150.000,-- bzw 300.000,-- (§7 Abs 1 KHVG 1994) sind absolute Obergrenzen der Leistungsfreiheit. Eine Reduktion der vereinbarten Höchstversicherungssumme bzw der Mindestversicherungssumme ist nicht möglich. ... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §9 Abs3 Z4VersVG §6 Abs1a E
Rechtssatz: § 5 Abs 2 KHVG 1994 verdrängt als lex spezialis die allgemeine Regel in § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG. Die Betragsgrenzen von S 150.000,-- bzw 300.000,-- (§7 Abs 1 KHVG 1994) sind absolute Obergrenzen der Leistungsfreiheit. Eine Reduktion der vereinbarten Höchstversicherungssumme bzw der Mindestversicherungssumme ist nicht möglich. ... mehr lesen...