Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte einen Muldenkipper gemietet und diesen an ein Bauunternehmen untervermietet. Am 10. Oktober 2006 kam es zwischen dem von einem Arbeiter des Bauunternehmens gelenkten Muldenkipper und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW aus dem Alleinverschulden der PKW-Lenkerin zu einem Verkehrsunfall. Um 07:45 Uhr begann die Polizei mit der Unfallaufnahme. In seiner zu Protokoll gegebenen Aussage gab der Lenker des Muldenkippers... mehr lesen...