Norm: GBG §94NÖ GVG §18NÖ GVG §1ZPO §271
Rechtssatz: 1.
Rechtssatz: § 18 NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung. 2.
Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im § 271 ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß e... mehr lesen...