Begründung: Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von GBP 58.295 samt 7,75 % stufenweiser Zinsen im Schillinggegenwert zu dem am Tag der Zahlung von der Wiener Börse verlautbarten Devisengeldkurs. Sie habe dem Beklagten über dessen Bestellung zu angemessenen und vereinbarten Preisen Süßwaren im Gegenwert des Klagsbetrags geliefert, der Beklagte habe die Waren unbeanstandet übernommen und den Rechnungsbetrag ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Der Beklagte stellte zwar auß... mehr lesen...