Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Versicherungs- und Finanzdienstleisterin. Der Kläger war seit 1. 10. 2001 auf Grund eines sog „Agentenvertrags" für sie tätig. Dieser Vertrag enthielt in Punkt 2.11. folgende Regelung: „Der Agent ist nicht berechtigt, während der Dauer des Agentenvertrages für Konkurrenzunternehmen von A***** oder dessen Partnergesellschaften tätig zu werden, sich an solchen Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen, ... mehr lesen...