Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. April 2000 wurde wie folgt entschieden: "Die formlose Einstellung des Disziplinarverfahren des Kdten Überwachungsgeschwader vom 20. Januar 2000 wird gemäß § 66 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, aufgehoben und an den Kommandanten Überwachungsgeschwader zurückverwiesen, weil die Bestimmun... mehr lesen...