Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seinem Austritt am 30. April 2001 als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Pioniertruppenschule, wo er als Referatsleiter und Lehroffizier für Versorgung tätig war. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 16. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mün... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §50;HDG 1994 §51 idF 1998/I/099;HDG 1994 §52;HDG 1994 §56;HDG 1994 §85 Abs2;HDG 2002 §50;HDG 2002 §51;HDG 2002 §52;HDG 2002 §56;HDG 2002 §88 Abs2;
Rechtssatz: Wenn in § 85 Abs. 2 letzter Satz HDG 1994 und nunmehr in § 88 Abs. 2 letzter Satz HDG 2002 für den Fall des Ausscheidens eines dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehörenden Soldaten ausdrückli... mehr lesen...
Mit Disziplinarerkenntnis vom 19. Juli 2001 hat die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung den Beschwerdeführer, der bis zu seiner Entlassung als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen in sieben (näher umschriebenen) Punkten für schuldig befunden und dafür über ihn gemäß § 50 Z 3 HDG 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 60.000,-- (EUR 4.360,3... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)24/01 Strafgesetzbuch43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §44 Abs1;B-VG Art130 Abs2;HDG 1994 §50;HDG 1994 §52;HDG 1994 §6 Abs1;StGB §32 Abs1;StGB §33;StGB §34;VwRallg;
Rechtssatz: Nach § 6 HDG 1994 hat die Bemessung der Disziplinarstrafe im (konkreten) Einzelfall auf Grund der "Schwere der Pflichtverletzu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art130 Abs2;HDG 1994 §50;HDG 1994 §52;HDG 1994 §6;VwRallg;
Rechtssatz: Die Entlassung ist zufolge § 50 HDG 1994 die schwerste Disziplinarstrafe gegen Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören. Sie bezweckt vor allem die Auflösung des öffentlich-rech... mehr lesen...