Norm: GrStG §29 Abs3MG §2 Abs1 litc B3
Rechtssatz: Solange der Hauseigentümer zur Entrichtung der ihm vorgeschriebenen höheren Grundsteuer verpflichtet ist, kann er den auf die Mieter entfallenden Anteil von ihnen fordern. Entscheidungstexte 1 Ob 60/68 Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 60/68 Veröff: MietSlg 20252 European Cas... mehr lesen...