Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 stellte G den Antrag, bezüglich einer näher genannten Liegenschaft in Klagenfurt eine Wertfortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, weil deren Boden mit Chrom belastet sei. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 2. Juli 2001 diesen Antrag mit der Begründung: ab, der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes der Liegenschaft iSd § 53 Abs. 10 BewG sei nicht gelungen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2002 wurde der dagegen erhobenen Beru... mehr lesen...