Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1976 bis 1984 Geschäftsführer der G. GmbH. Mit Haftungsbescheid vom 25. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für Umsatzsteuerschuldigkeiten der Jahre 1980 und 1981 samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 4,337.363,84 in Anspruch genommen. In der Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, daß die angeführten Steuerbeträge nach Durchführung einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 13. Februar 1987... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;EStG 1972 §96 Abs1;UStG 1972; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/10/18 91/13/0037 7 Verstärkter Senat Stammrechtssatz Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung, so kann dies... mehr lesen...