Entscheidungsgründe: I. 1. Zu G38/82: Beim VfGH ist zu B275/81 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. anhängig, mit dem der Antrag des Bf. auf Durchführung des Jahresausgleiches unter Hinweis auf die beiden letzten Sätze des §72 Abs2 EStG 1972, BGBl. Nr. 440, abgewiesen wurde. Diese Gesetzesbestimmung hat folgenden Wortlaut: "Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer die ihren Wohnsitz im Au... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätEStG §72 Abs2 Beachte vgl. Kundmachung BGBl. 23/1985 am 15. Jänner 1985; s. Anlaßfall
B275/81 vom 12. März 1985
Rechtssatz: EStG 1972; Ausschluß nicht ständig im Inland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland von der Durchführung des Jahresausgleichs in §72 Abs2 vorletzte... mehr lesen...