Entscheidungsgründe: I. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zuge einer Veranlagung bleiben nach §41 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 (unter anderem) Bezüge, die mit dem festen Satz des §67 zu versteuern waren, außer Ansatz. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §41 Abs4EStG 1988 §67 Abs8EStG 1988 §67 Abs9
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betreffend Normierung der
Tariflohnsteuer ua für Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von
laufenden Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre als fester
Steuersatz; keine sachliche Rechtfertigung für die dadurch bewirkte
Außerachtlassung solche... mehr lesen...