Entscheidungsgründe: I. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zuge einer Veranlagung bleiben nach §41 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 (unter anderem) Bezüge, die mit dem festen Satz des §67 zu versteuern waren, außer Ansatz. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §41 Abs4EStG 1988 §67 Abs8EStG 1988 §67 Abs9
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betreffend Normierung der
Tariflohnsteuer ua für Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von
laufenden Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre als fester
Steuersatz; keine sachliche Rechtfertigung für die dadurch bewirkte
Außerachtlassung solche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf., welcher der bei ihm tätigen Arbeitnehmerin T W in den Jahren 1983 bis 1985 Arbeitslohn ohne Vorliegen einer Lohnsteuerkarte und ohne Berechnung der Lohnsteuer mit dem gem. §75 Abs1 EStG 1972 zwingenden Hinzurechnungsbetrag gewährte, wurde gem. §82 Abs1 EStG 1972 vom zuständigen Finanzamt zur Abfuhr einer unter Berücksichtigung des §75 Abs1 EStG 1972 neu errechneten, erhöhten Lohnsteuer herangezogen. Die Berufung des Bf. wurde mit dem mitte... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG 1972 §41 Abs4EStG 1972 §73 Abs2 letzter SatzEStG 1972 §75 Abs1EStG 1972 §82 Abs1
Leitsatz: Keine Bedenken gegen §41 Abs4 zweiter Satz und §75 Abs1 EStG 1972;
grundsätzliche und einheitliche Regelung der Haftung des Arbeitgebers
für die Lohnsteuerschuld gem. §82 Abs1 nicht gleichheitswidrig ... mehr lesen...