Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. gab für das Jahr 1984 eine Einkommensteuererklärung ab, wobei die anderen Einkünfte im Sinne des §41 Abs1 Z1 EStG 1972 mehr als S 10.000,--, nämlich S 20.685,--, ausmachten. Diesen stand ein (anteiliger) Verlust aus Vermietung und Verpachtung von S 8.997,-- gegenüber, sodaß sich (saldiert) andere Einkünfte in der Höhe von S 11.688,-ergaben. Einzelheiten betreffend die Einkünfte des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit können in diesem verfassu... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5EStG 1972 §41 Abs1EStG 1972 §41 Abs2
Leitsatz: EStG 1972; keine Bedenken gegen die aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung erlassene Regelung des §41 Abs1 idF
BGBl. 320/1977; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige
Anwendung
Rechtssatz: Diese Regelung des §41 Abs1 ES... mehr lesen...