Der Beschwerdeführer bezog in den streitgegenständlichen Jahren, in denen er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, neben diversen steuerpflichtigen Einkünften Kapitaleinkünfte aus argentinischen, brasilianischen und griechischen Forderungswertpapieren (Staatsanleihen), die er als gemäß den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte erklärte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes für die Einkommen... mehr lesen...