Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 Ausgaben für die Betreuung seiner beiden Kinder (geboren 1999 bzw. 2000) in Höhe von 1.654 EUR und 2.734 EUR geltend. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer auf, hiezu entsprechende Unterlagen und Belege vorzulegen, die insbesondere auch eine Aufteilung der bezahlten Beträge in Betreuungskosten und allenfalls andere Aufwendungen (z.B. Verpflegungsaufwand) beinhalteten. Der Beschwerdeführ... mehr lesen...