Entscheidungsgründe: I. 1. §30 Abs1 Z1 lita des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 440/1972, idF des Bundesgesetzes BGBl. 520/1981, verstand unter Spekulationsgeschäften bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterlagen, Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre betrug. Die gleiche Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 (im folgenden: E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. §30 Abs1 Z1 lita des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 440/1972, idF des Bundesgesetzes BGBl. 520/1981, verstand unter Spekulationsgeschäften bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterlagen, Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre betrug. Die gleiche Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 (im folgenden: E... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStGG Art5EStG §30 Abs1 Z1 litaEStG 1988 §30 Abs1 Z1 litaEStG 1988 §120
Leitsatz: Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines
Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer;
keine Bedenken gegen die Verlängerung des Veräußerungszeitraumes
von fünf auf zehn Jahre für Spekulationsgeschäfte im
EStG 1988; keine Verletzung des Vert... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStGG Art5EStG §30 Abs1 Z1 litaEStG 1988 §30 Abs1 Z1 litaEStG 1988 §120
Leitsatz: Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines
Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer;
keine Bedenken gegen die Verlängerung des Veräußerungszeitraumes
von fünf auf zehn Jahre für Spekulationsgeschäfte im
EStG 1988; keine Verletzung des Vert... mehr lesen...