Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.9.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab dem 1.10.2018 mangels Vorliegen einer Notlage abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin erziele ein anrechenbares Einkommen, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Mit Schreiben vom 19.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin erkennbar Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Behauptu... mehr lesen...