Die beschwerdeführende Ges.m.b.H. befaßt sich vornehmlich mit der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Vertrieb von Textilwaren. Im Jahre 1979 machte sie im Zusammenhang mit der Erweiterung eines ihrer Betriebsgebäude (Aufstockung und Erweiterung der Lagerhalle) eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 122 Abs. 3 EStG 1972 von S 2,345.083,70 (das waren 25 % der Herstellungskosten in Höhe von S 9,380.335,--) geltend und verrechnete diesen Betrag mit einer für das Jahr 1976 gebildeten Investi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §122 Abs1;EStG 1972 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zum Erkenntnis des VwGH vom 3.5.1983, 82/14/0254, insbesondere zur Frage, wann eine Verwendung eines Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte iSd § 8 Abs 1 EStG 1972 vorliegt. (Die Beurteilung der vorzeitigen Abschreibbarkeit verlangt eine auf den Zeitpunkt der Anschaffung bezogene Betra... mehr lesen...