Entscheidungsgründe: I. Durch ArtI Z47 des ersten Abschnittes des Abgabenänderungsgesetzes 1989 (AbgÄG 1989), BGBl. 660, wurde §102 Einkommensteuergesetz 1988 neu gefaßt. Abs2 lautet seither (in Prüfung gezogener Satz hervorgehoben): "(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes: 1. Betriebsausgaben (§4 Abs4) oder Werbungskosten (§16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Durch ArtI Z47 des ersten Abschnittes des Abgabenänderungsgesetzes 1989 (AbgÄG 1989), BGBl. 660, wurde §102 Einkommensteuergesetz 1988 neu gefaßt. Abs2 lautet seither (in Prüfung gezogener Satz hervorgehoben): "(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes: 1. Betriebsausgaben (§4 Abs4) oder Werbungskosten (§16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §102 Abs2 Z2
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 idF des AbgÄG 1989
betreffend Berücksichtigung von Verlustvorträgen als Sonderausgabe
für beschränkt Steuerpflichtige nur hinsichtlich eines das
Welteinkommen übersteigenden inländischen Betriebsstättenverlustes
wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz infolge ungerechtfertigte... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzEStG 1988 §102 Abs2 Z2
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 idF des AbgÄG 1989
betreffend Berücksichtigung von Verlustvorträgen als Sonderausgabe
für beschränkt Steuerpflichtige nur hinsichtlich eines das
Welteinkommen übersteigenden inländischen Betriebsstättenverlustes
wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz infolge ungerechtfertigte... mehr lesen...