Norm: ABGB §891EO §7 Bb4EStG §99EStG §101
Rechtssatz: Der Lizenznehmer hat die Einkommensteuer für den Lizenzgeber einzubehalten und abzuführen. Bis zur Abführung dieser Steuer schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die gesamte, uneingeschränkte Lizenzgebühr. Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Schuldners der Forderung (hier des L... mehr lesen...