Peter H, der Gesellschafter der Firma P war, starb am 30. 6. 1963; mit seinem Tode wurde der bisherige Mitgesellschafter Hubert H Alleineigentümer des genannten Unternehmens. Hubert H starb am 22. 11. 1963. Die Streitteile waren - die Kläger zu je drei Achtel, die Beklagte zu einem Viertel - dessen Erben und wurden als solche persönlich haftende Gesellschafter der Firma P. Nach dem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. 11. 1966 schied die Beklagte aus der Gesellschaft aus, die Kläger erw... mehr lesen...