Rechtssatz: Gemäß § 10 Abs.1 Z.3 und Abs.2 iVm § 3 Abs.1 Z.4 Oö. SpielapparateG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen, der als Verfügungsberechtigter über einen Aufstellungsort das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung duldet. Nach § 10 Abs.1 Z.8 und Abs.2 iVm § 7 Abs.1 Oö. SpielapparateG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsüb... mehr lesen...