Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. Februar 1996, Zl 3-****-94, wurden über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen von je S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 5 Tage) verhängt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung lautet wörtlich wie folgt: "Ich lege gegen das Straferkenntnis Berufung ein und beantrage dessen Aufhebung. Weiters beantrage ich die Begründung: zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen zu dü... mehr lesen...