Rechtssatz: Da von einem Gewerbetreibenden erwartet werden kann, daß er rechtzeitig um die Erteilung der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung ansucht, begründet der Hinweis, daß ein vorübergehender Stillstand der Betriebsanlage erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Beschuldigten mit sich gebracht und möglicherweise sogar zu einer endgültigen Schließung des Betriebes geführt hätte, keinen entschuldigenden Notstand, da darunter im Sinne von § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von... mehr lesen...