Rechtssatz: Dem Privatbeteiligten steht im Sinne des § 57 Abs 2 VStG ein Rechtsmittel gegen die (bescheidmäßige) Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche auch dann nicht zu, wenn diese Entscheidung in Verkennung der Rechtslage nicht in einem Straferkenntnis, sondern in einem eigenen Bescheid getroffen wurde. Eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über eine solche Berufung ergibt sich weder aus den §§ 51 Abs 1 und 56 Abs 3 VStG, noch aus § 67 a Abs... mehr lesen...