Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Ebenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 AVG und § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, sowie die Feststellung der Haftunfähigkeit gemäß § 54 Abs 1 VStG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 06.06.2006 zugestellt. Innerhalb offener ... mehr lesen...