Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bundespolizeidirektion Wien verhängte über die Beschwerdeführerin mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 30. Oktober 1984, Pst 7771-P/84/OR, wegen Übertretungen nach ArtIX Abs1 Z1, ArtVIII und ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 unter Berufung auf ArtIX bzw. ArtVIII EGVG 1950 Geldstrafen von insgesamt S 1.500,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen von insgesamt 90 Stunden, und mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / VollstreckungshandlungStGG Art8 / Verletzung keineVStG 1950 §53 Abs4VStG 1950 §54
Leitsatz: Zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und folgende Anhaltung;
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; keine Verletzung
im Recht auf persönliche Freiheit durch Vollstreckung von
Ersatzarreststrafen; keine Anzeichen von Geisteskrankheit b... mehr lesen...