Rechtssatz: Macht bereits die Behörde erster Instanz aufgrund der Einwendung des Bestraften vom § 52a VStG Gebrauch und stellt das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ein, so tritt dieser auf § 52a Abs 1 VStG gestützte neue Bescheid an die Stelle der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen, wodurch eine Klaglosstellung eintritt. Damit ist die Beseitigung einer zu seinem Nachteil erfolgten Rechtsverletzung erfolgt und ist daher keine Beschwerdemöglichkeit mehr gegeben. Das Begehren... mehr lesen...