Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der Berufungswerber zwar zunächst einen Parkschein für eine halbe Stunde gelöst, dann jedoch die Parkzeit um 15 Minuten überschritten hat. Es liegt somit objektiv gesehen ein tatbestandsmäßiges Handeln iSd § 6 Abs.1 lit.a OöParkGebG iVm den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der ParkGebV Linz vor. Als essentiellen Verfahrensfehler rügt der Rechtsmittelwerber jedoch, dass das Vorgehen der belangten Behörde gegen Art.6 MRK verstoße, weil ... mehr lesen...