Norm: VStG §22VStG §30 Abs1
Rechtssatz: Im Verhältnis von Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein- und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§ 22 VStG) hervorgeht. VwGH vom 12.07.1951, Z 579/50; Veröff: JBl 1951,579 Entscheidungstexte ... mehr lesen...